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Steuerabzug bei Bauleistungen

Gravierende Änderungen aufgrund der Neuregelung zum 01. Januar 2002

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (vom 30.08.2001 - BGBI S. 2267) wurde ein Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt. Demnach haben ab dem 01. Januar 2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung vorzunehmen - soweit nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im neu gefassten Abschnitt VII des Einkommensteuergesetz - genauer: in den Paragraphen 48 bis 48d EStG.

Von der Neuregelung erfasst werden alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also auch Personen mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kleinunternehmer. Zur Sicherung des Steueranspruchs hat der Leistungsempfänger künftig einen Steuerabzug in Höhe von 15 % von der geschuldeten Gegenleistung einzubehalten und abzuführen.

Ein Abzug kann nur unter bestimmten Vorraussetzungen unterbleiben. Dies ist zum einen der Fall, wenn der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegt - zum anderen, wenn die Gegenleistung bestimmte Beträge im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Freigrenze beträgt 5000 Euro im Kalenderjahr.

Aus diesem Grund stellen wir hier die Freistellungsbescheinigungen  zum Download. 

Freistellungsbescheinigung 
gültig vom 02.04.2005 bis 01.04.2008

Freistellungsbescheinigung
Willi Holzbauer, Markierungsservice


Freistellungsbescheinigung 
gültig vom 02.04.2008 bis 01.04.2011

Freistellungsbescheinigung
Willi Holzbauer, Markierungsservice


Weitere Informationen auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter Abschnitt "Steuern und Zölle":

www.bundesfinanzministerium.de


Online-Prüfungsmöglichkeit auf Gültigkeit und Authentizität der Freistellungsbescheinigung bietet das Bundesfinanzministeriums unter:

www.bff-online.de