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Steuerabzug bei Bauleistungen
Gravierende Änderungen aufgrund der Neuregelung zum 01. Januar 2002
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (vom
30.08.2001 - BGBI S. 2267) wurde ein Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt.
Demnach haben ab dem 01. Januar 2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen
einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung vorzunehmen - soweit
nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die entsprechenden
gesetzlichen Regelungen finden sich im neu gefassten Abschnitt VII des
Einkommensteuergesetz - genauer: in den Paragraphen 48 bis 48d EStG.
Von der Neuregelung erfasst werden alle Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes, also auch Personen mit Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung oder Kleinunternehmer. Zur Sicherung des Steueranspruchs hat der
Leistungsempfänger künftig einen Steuerabzug in Höhe von 15 % von der
geschuldeten Gegenleistung einzubehalten und abzuführen.
Ein Abzug kann nur unter bestimmten Vorraussetzungen unterbleiben. Dies ist zum
einen der Fall, wenn der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine
entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegt - zum anderen, wenn die
Gegenleistung bestimmte Beträge im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese
Freigrenze beträgt 5000 Euro im Kalenderjahr.
Aus diesem Grund stellen wir hier die Freistellungsbescheinigungen zum
Download.
| Freistellungsbescheinigung gültig vom 02.04.2005 bis 01.04.2008 |
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| Freistellungsbescheinigung gültig vom 02.04.2008 bis 01.04.2011 |
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Weitere Informationen auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter Abschnitt "Steuern und Zölle":
www.bundesfinanzministerium.de
Online-Prüfungsmöglichkeit auf Gültigkeit und Authentizität der Freistellungsbescheinigung bietet das Bundesfinanzministeriums unter: